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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80 (https://dejure.org/1980,18930)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06.11.1980 - 13 B 28/80 (https://dejure.org/1980,18930)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 06. November 1980 - 13 B 28/80 (https://dejure.org/1980,18930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwaltungsakte (Schulorganisation) - Auflösung einer Klasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1981, 54
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.12.1975 - 7 B 51.75

    Beendigung eines Schulversuchs - Verwaltungsakt - Anspruch auf Fortführung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Eine andere Beurteilung hat in der Rechtsprechung hingegen die Beendigung eines Schulversuches erfahren; dieser schulorganisatorischen Maßnahme ist eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis der Schüler oder deren Eltern zur Schule abgesprochen worden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.1974 IX 146/74 , DVBl. 1975, 438 f.; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1975 BVerwG VII B 51.75 , DVBl. 1976, 635 f.).

    Ist hiernach die angefochtene Schulorganisatorische Maßnahme gegenüber den Antragstellern nicht als Verwaltungsakt zu beurteilen, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht, dem im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage entspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.1974, a.a.O.{{{ IX 146/74 , DVBl. 19}}}, S. 440; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1975, a.a.O.{{{ BVerwG VII B 51.75 , DVBl.}}}, S. 636).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.1974 - IX 146/74
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Eine andere Beurteilung hat in der Rechtsprechung hingegen die Beendigung eines Schulversuches erfahren; dieser schulorganisatorischen Maßnahme ist eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis der Schüler oder deren Eltern zur Schule abgesprochen worden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.1974 IX 146/74 , DVBl. 1975, 438 f.; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1975 BVerwG VII B 51.75 , DVBl. 1976, 635 f.).

    Ist hiernach die angefochtene Schulorganisatorische Maßnahme gegenüber den Antragstellern nicht als Verwaltungsakt zu beurteilen, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht, dem im Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage entspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.1974, a.a.O.{{{ IX 146/74 , DVBl. 19}}}, S. 440; BVerwG, Beschl. v. 17.12.1975, a.a.O.{{{ BVerwG VII B 51.75 , DVBl.}}}, S. 636).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1974 - IX 961/73
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Diese schulorganisatorische Maßnahme, welche die Zugehörigkeit der Schüler zur Grundschule, deren Aufbau und Bildungsauftrag (§ 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes NSchG i. d. F. des zweiten Änderungsgesetzes vom 21.07.1980, Nds. GVBl. S. 261) sowie deren Zuordnung zu einem bestimmten Schuljahrgang unverändert läßt, äußert keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Eltern und die insoweit nicht weitergehende Rechtsstellung des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.03.1974 IX 961/73 , SPE I B II, S. 41 [41 b f.]).
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Sie stellt einen Akt der organisatorischen Gliederung der Schule dar, die zu dem staatlichen Gestaltungsbereich im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG gehört (BVerfGE 34, 165 [182]).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Die organisatorische Gliederung ist jedoch der elterlichen Bestimmung grundsätzlich entzogen (BVerfGE 45, 400 [415]).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    Allerdings kann eine schulorganisatorische Maßnahme, die nicht darauf angelegt ist, das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu regeln, Eltern und Schüler folgeweise betreffen und deshalb zugleich ein Verwaltungsakt sein (BVerfGE 51, 268 [268]).
  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    In der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern u. a. bejaht worden bei der Schließung einer Schule (BVerwG 18, 40 [41 f.]), bei Überweisung eines Schülers an eine andere Schule nach Aufhebung der einzigen Lehrerstelle an der bisherigen Schule (BVerwG, Urt. v. 08.07.1966 BVerwG VII C 56.65 , DVBl. 1966, 862 f.), bei der Aufhebung eines Gymnasiums und Eingliederung von Gymnasialklassen in eine Gesamtschule (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 , DVBl. 1979, 354), bei der jahrgangsweisen Schließung von Klassen eines Gymnasiums und Überweisung der Schüler an eine andere örtliche Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.07.1979 OVG Bs. IV 5/79 ), bei der vollen oder jahrgangsweisen Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.1980 OVG Bs. IV 5/80; Beschl. v. 07.09.1979 OVG Bs. IV 10/79 , DVBl. 1980, 486).
  • BVerwG, 25.10.1978 - 7 B 195.78

    Gymnasialklassen - Additive Gesamtschule - Verfassungsmäßigkeit der Neugliederung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    In der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern u. a. bejaht worden bei der Schließung einer Schule (BVerwG 18, 40 [41 f.]), bei Überweisung eines Schülers an eine andere Schule nach Aufhebung der einzigen Lehrerstelle an der bisherigen Schule (BVerwG, Urt. v. 08.07.1966 BVerwG VII C 56.65 , DVBl. 1966, 862 f.), bei der Aufhebung eines Gymnasiums und Eingliederung von Gymnasialklassen in eine Gesamtschule (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 , DVBl. 1979, 354), bei der jahrgangsweisen Schließung von Klassen eines Gymnasiums und Überweisung der Schüler an eine andere örtliche Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.07.1979 OVG Bs. IV 5/79 ), bei der vollen oder jahrgangsweisen Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.1980 OVG Bs. IV 5/80; Beschl. v. 07.09.1979 OVG Bs. IV 10/79 , DVBl. 1980, 486).
  • BVerwG, 08.07.1966 - VII C 56.65
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    In der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern u. a. bejaht worden bei der Schließung einer Schule (BVerwG 18, 40 [41 f.]), bei Überweisung eines Schülers an eine andere Schule nach Aufhebung der einzigen Lehrerstelle an der bisherigen Schule (BVerwG, Urt. v. 08.07.1966 BVerwG VII C 56.65 , DVBl. 1966, 862 f.), bei der Aufhebung eines Gymnasiums und Eingliederung von Gymnasialklassen in eine Gesamtschule (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 , DVBl. 1979, 354), bei der jahrgangsweisen Schließung von Klassen eines Gymnasiums und Überweisung der Schüler an eine andere örtliche Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.07.1979 OVG Bs. IV 5/79 ), bei der vollen oder jahrgangsweisen Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.1980 OVG Bs. IV 5/80; Beschl. v. 07.09.1979 OVG Bs. IV 10/79 , DVBl. 1980, 486).
  • OVG Hamburg, 07.09.1979 - Bs IV 10/79
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.11.1980 - 13 B 28/80
    In der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung der Eltern u. a. bejaht worden bei der Schließung einer Schule (BVerwG 18, 40 [41 f.]), bei Überweisung eines Schülers an eine andere Schule nach Aufhebung der einzigen Lehrerstelle an der bisherigen Schule (BVerwG, Urt. v. 08.07.1966 BVerwG VII C 56.65 , DVBl. 1966, 862 f.), bei der Aufhebung eines Gymnasiums und Eingliederung von Gymnasialklassen in eine Gesamtschule (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1978 BVerwG 7 B 195.78 , DVBl. 1979, 354), bei der jahrgangsweisen Schließung von Klassen eines Gymnasiums und Überweisung der Schüler an eine andere örtliche Schule (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.07.1979 OVG Bs. IV 5/79 ), bei der vollen oder jahrgangsweisen Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.07.1980 OVG Bs. IV 5/80; Beschl. v. 07.09.1979 OVG Bs. IV 10/79 , DVBl. 1980, 486).
  • FG Hamburg, 22.09.1981 - IV 5/80
  • FG München, 22.02.1979 - IV 10/79
  • OVG Niedersachsen, 09.09.2013 - 2 ME 274/13

    Zuweisung eines Schülers in die angemeldete Laptop-Klasse durch Losverfahren

    1) Die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz bestimmt sich nach § 123 VwGO, weil schulorganisatorische Maßnahmen wie die Entscheidung über die Anzahl von Parallelklassen und die Zuweisung zu diesen Klassen jedenfalls dann keine unmittelbare Außenwirkung entfalten, wenn - wie vorliegend - die Zugehörigkeit des betreffenden Schülers zur Schule und zum Schuljahrgang nicht in Frage steht (vgl. erk. Ger., Beschl. v. 6.11.1980 - 13 OVG B 28/80 -, DVBl. 1981, 54).
  • VGH Bayern, 07.12.1992 - 7 CE 92.3287
    Die Aufteilung der Schüler auf Parallelklassen ist eine schulorganisatorische Maßnahme ohne unmittelbare rechtliche Außenwirkung auf das Rechtsverhältnis der Schüler oder ihrer Eltern, sie läßt anders als etwa die Auflösung einer Schule (vgl. hierzu BVerwG NJW 1978, 2211) die Zugehörigkeit zur Schule und ihre Einstufung in den betreffenden Jahrgang unverändert (vgl. BayVGH BayVBl. 1980, 244/245; OVG Lüneburg DVBl. 1981, 54; VGH Bad.-Württ. DVBl. 1975, 438).
  • VG Braunschweig, 12.12.2006 - 6 B 321/06

    Aufnahme in eine Klasse mit bilingualem Unterricht

    Bei den Entscheidungen der Schule über die Einteilung der Schüler in Klassen und die Zuweisung bestimmter Schüler zu bestimmten Klassen handelt es sich um schulinterne Organisationsmaßnahmen, die sich nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Schüler und ihrer Eltern auswirken und denen daher die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Außenwirkung fehlt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 03.10.1983, DVBl. 1984, 275; OVG Lüneburg, Beschl. vom 06.11.1980, DVBl. 1981, 54; Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: Juni 2006, § 33 Anm. 7).
  • OVG Niedersachsen, 17.06.1992 - 13 L 7612/91

    Religionsunterricht; Antragsänderung; Antragserweiterung; Stundenplangestaltung;

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß schulorganisatorische Maßnahmen jenseits des grundlegenden Bereichs der allgemeinen Gliederung des Schulsystems, der Auswahl des Bildungsweges für die Schüler und der Frage der Erhaltung einzelner Schulen, worum es hier nicht geht, als einfache Regelungen des laufenden Schulbetriebs zum staatlichen Gestaltungsbereich im Rahmen des Erziehungsauftrags gemäß Art. 7 Abs. 1 GG gehören und der Bestimmung durch das Elternrecht und Grundrechte der Schüler grundsätzlich entzogen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. - BVerfGE 34, 165, 182; Beschlüsse vom 22.6. 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400, 415 [BVerfG 22.06.1977 - 1 BvR 799/76] und vom 26.2.1980 - 1 BvR 684/78 - BVerfGE 53, 185; BVerwG, Beschluß vom 17.7.1980 - BVerwG 7 B 192.79 - Buchholz 421 Nr. 71; Beschlüsse des Senats vom 6.11.1980 - 13 OVG B 28/80 - DVBl. 1981, 54 und vom 5.6.1981 - 13 OVG B 44/80 - BayVGH, Beschluß vom 21.12.1989 - 7 CE 89.3102 - NVwZ-RR 1990, 478 [VGH Bayern 21.12.1989 - 7 CE 3102/89] ; vgl. ferner Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., RdNrn.
  • VGH Bayern, 16.12.2021 - 7 CE 21.2926

    Einstweiliger Rechtsschutzantrag gegen zwangsweise Versetzung aus Ganztagsklasse

    Wie in diesen Entscheidungen geht es aber auch im Fall des Antragstellers um die Frage, ob einem Schüler oder seinen Eltern bei einer Entscheidung der Schule über eine Klassenbildung verwaltungsgerichtlich durchsetzbare Rechtsansprüche zustehen (vgl. hierzu auch NdsOVG, B.v. 6.11.1980 - 13 B 28/80 - DVBl 1981, 54 zur Auflösung einer Klasse und Verteilung der Schüler auf Parallelklassen; OVG NW, U.v. 16.2.1990 - 19 A 1882/88 - juris zur Neubildung von Klassen).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.04.1992 - 3 L 294/91

    Berufsschulklasse; Landesberufsschulklasse; Verlagerung

    Einigkeit besteht insoweit, daß schulorganisatorische Maßnahmen, die nicht darauf angelegt sind, das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu regeln, bei Vorliegen von Folgewirkungen gegenüber Eltern und Schülern im Verhältnis zu diesen Personen als anfechtbare Verwaltungsakte anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.1964 VII C 65.62 , E 18, 40; OVG Lüneburg, Beschluß vom 06.11.1980 13 OVG B 28/80 , DVBl. 1981, 54; Kopp, VwVfG, 5. Aufl. § 35 Rdnr. 60 mwN).
  • VG Darmstadt, 20.08.2003 - 7 G 1581/03

    Eilantrag auf Unterlassung der beabsichtigten Aufteilung von Schülern auf eine

    Das durch die Einschulung begründete Rechtsverhältnis zur Schule wird davon nicht berührt (vgl. VG Meiningen, a. a. O.; Nieders. OVG, Beschl. v. 06.11.1980 - 13 OVG B 28/80 -, DVBl. 1981, 54 m. w. Nw.; VG Braunschweig, Beschl. vom 31.10.1995 - 6 B 61358/95 -, Juris).
  • VGH Bayern, 10.11.1981 - 7 CE 81 A.2335
    Ob die Bildung von Schulklassen und die Einteilung der Schüler in diese Klassen als Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG und § 42 Abs. 1 VwGO oder als schulinterne Organisationsmaßnahmen anzusehen sind (so Urteil des Senats vom 22.10.1979 , Bay-VBl. 1980, 244/245; ebenso OVG Lüneburg, DVBl. 1981, 54 ; anders für den Fall der Schließung einer Schule, BVerwG, NJW 1978, 2211 ; BVerfG, NJW 1980, 35 ), bedarf keiner weiteren Prüfung und Entscheidung, da der Antragsteller den behaupteten Anspruch im Hauptsacheverfahren entweder mit Verpflichtungs- oder mit allgemeiner Leistungsklage durchsetzen müßte und für beide Klagearten vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren ist.
  • VG Osnabrück, 16.06.1999 - 3 A 3/99

    Zusammenlegung dreier Grundschulen; Anforderungen an eine Untätigkeitsklage;

    Vielmehr ist der Elternrat auf die Geltendmachung der ihm eingeräumten Mitwirkungsrechte beschränkt, ohne eine unter deren Beachtung zu Stande gekommene Sachentscheidung inhaltlich auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen zu können; so kann er schulorganisatiorische Anordnungen einer Schulbehörde nicht im Klagewege anfechten (OVG Lüneburg, 13 M 3373/93, B. v. 05.08.1993; Woltering/Bräth, NSchG, 4. Auflage, § 96 Rn. 7 unter Bezug auf OVG Lüneburg, B. v. 06.11.1980, 13 B 28/80 ; Kopp, VwGO, 11. Auflage, § 61 Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1991 - 19 B 2333/91
    So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. März 1974 - IX 961/73 - SPE I B II S. 41; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluß vom 6. November 1980 - 13 B 28/80- SPE I A VIII S. 61.
  • VG Schleswig, 03.09.1985 - 9 D 66/85
  • VG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 L 1789/01

    Zuweisung eines Kindes in eine Schulklasse im Wege einer einstweiligen Anordnung;

  • VG Braunschweig, 30.09.2013 - 6 B 229/13
  • VG Berlin, 16.12.1991 - 8 A 411.91

    Regelung eines Betreuungsverhältnisses in einem jeweils geschlossenen Vertrag

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.08.1985 - 13 B 65/85
  • VGH Bayern, 21.06.1985 - 7 CS 85 A.1389
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